Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung der Umsatzsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der Sie die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnen müssen.

Daneben ist aber auch die Abgabe einer Jahreserklärung vorgesehen, die – wie andere Jahressteuern – grundsätzlich zum 31.05. des Folgejahres abzugeben ist.

Hinweis

Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, kann die Abgabe auch früher erfolgen. Dann ist die Jahressteuererklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums beim zuständigen Fi-nanzamt einzureichen.

Zuständig für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt des Bezirks, von dem aus Unternehmer ihre Unternehmen ganz oder vorwiegend betreiben. Im Regelfall dürfte davon auszugehen sein, dass bei Einzelunternehmen die Bearbeitung der Hauptsteuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) sich beim selben Finanzamt konzentrieren. Bei Personengesellschaften ist dies differenzierter zu betrachten: Die Umsatzsteuererklärung wird bei dem Finanzamt, welches für die Personengesellschaft als eigenständige Person zuständig ist, bearbeitet. Die Einkommensteuern der Gesellschafter werden bei dem Finanzamt veranlagt, das für ihren Wohnsitz zuständig ist. Daher kann es vorkommen, dass unterschiedliche Finanzämter die Einkommensteuer der Gesellschafter und die Umsatzsteuer der Personengesellschaft bearbeiten.

Die Voranmeldung ist grundsätzlich von Ihnen als Unternehmer oder einem von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten zu unterschrieben, sofern die Voranmeldung nicht – was heute der Regelfall ist – auf elektronischem Wege eingereicht wird. In diesem Fall wird die Unterschrift obsolet.

Losgelöst hiervon ist zusätzlich eine zusammenfassende Meldung abzugeben, wenn Leistungen im Be-reich der Europäischen Union ausgeführt worden sind. Jeder Unternehmer, der innerhalb der Europäischen Union Warenlieferungen ausführt, hat bis zum 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstellen. Diese zusammenfassende Meldung muss ebenfalls zwingend auf elektronischem Wege erfolgen.