Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangt aufgrund stets komplexer werdenden Strukturen der organisierten Kriminalität immer mehr Wichtigkeit. Hierzu gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen, die auch Unternehmen dazu verpflichten, bei ihren Kunden entsprechende Prüfungen, etwa der Identität, durchzuführen. Längst sind davon nicht mehr nur Banken betroffen, auch Handelsunternehmen sowie Anwälte und Steuerberater können unter die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Dieses Merkblatt informiert über die Pflichten, von denen kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein können.

Grundlegendes zum Begriff Geldwäsche
Was ist unter Geldwäsche zu verstehen und wie wird sie sanktioniert?

Unter Geldwäsche wird die Verschleierung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten verstanden. Aus Sicht der Kriminellen ist der Wunsch nach Verschleierung nachvollziehbar: Was nutzt erbeutetes Geld – etwa aus Drogen- und Waffenhandel, Banküberfällen oder Erpressungen –, wenn es nicht „ganz normal“ investiert oder ausgegeben werden kann? Deshalb wird versucht, solche Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen. Entsprechend kommen jegliche Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäsche in Frage: bewegliche und unbewegliche Sachen ebenso wie Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere.

Geldwäsche ist als eigener Tatbestand strafbar, unabhängig von der Straftat, aus der die entsprechenden Vermögenswerte stammen, der sogenannten Vortat. Für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöhen. Nur bei leichtfertiger Geldwäsche ist lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Für Unternehmer besteht insbesondere die Gefahr, dass sie in den Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche geraten, wenn sie fragwürdigen Kunden gegenüber nicht die notwendige Vorsicht walten lassen.