Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über das derzeit geltende Reisekostenrecht und behandelt verschiedene steuerliche Aspekte

Die hier dargestellten Regeln gelten grundsätzlich gleichermaßen für Arbeitnehmer wie Selbständige (Unternehmer, Freiberufler, Landwirte), wobei Letztere statt Werbungskosten für ihre Geschäftsreisen Betriebsausgaben absetzen. Zu den Reisekosten zählen die folgenden Aufwendungen, wenn diese durch eine beruflich zumindest mitveranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers oder Selbständigen entstehen:

Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer solchen beruflich (mit-)veranlassten Auswärtstätigkeit können Sie viele Kosten in der Steuererklärung abrechnen. Reisekosten können auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn eine Reise neben beruflichen auch (abgrenzbare) private Tätigkeiten umfasst. Wird zum Beispiel ein Urlaub mit dienstlichen Terminen verbunden oder werden an einen Fachkongress ein paar freie Tage zur Erholung angehängt, lassen sich die Kosten für die An- und Abreise zumindest anteilig steuerlich geltend machen.