Die staatliche Förderung von Photovoltaikanlagen wurde in den letzten Jahren zurückgefahren. Für die ersten Anlagen ist die 20-jährige Laufzeit mit dem Jahr 2021 ausgelaufen. Andererseits rücken die Diskussionen über den Klimawandel immer weiter in den Vordergrund. Viele Bürger wollen ihren Beitrag zur Verminderung des CO2-Ausstoßes leisten. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach, welche die Sonnenenergie in elektrischen Strom umwandelt, bleibt daher interessant.

Der auf diese Weise gewonnene Strom wird selbst genutzt. Überschüssige Mengen sollen an einen Energieversorger verkauft und in das Stromnetz eingespeist werden. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber. Als Inhaber einer Photovoltaikanlage erhalten Sie eine Einspeisevergütung nach einem gesetzlich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde (kWh) auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme.

Die verschiedenen steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in diesem Merkblatt vorgestellt und erläutert.

Photovoltaikanlagen werden nach ihrer Nennleistung unter Standardbedingungen klassifiziert, was in der Einheit Kilowatt peak (kWp) ausgedrückt wird. Bei dieser Einheit handelt es sich um die Nennleistung einer Anlage bei definierten Standardtestbedingungen.

Als Eigenheimbesitzer können Sie rund 30 % Ihres Strombedarfs mit Ihrer Anlage decken. Durch einen zusätzlich eingebauten Stromspeicher (Batteriespeicher) kann dieser Anteil im Schnitt auf 70 % gesteigert werden. Ein weiterer Zweck Ihrer Photovoltaikanlage ist der Einsatz von ergänzenden E-Heizstäben, um Warmwasserspeicher in Überschusszeiten mit Wärme zu füllen. Mit einem Anschluss für E-Mobile kann zudem der Strombedarf Ihres Elektrofahrzeugs gedeckt werden.