Für kurzfristige Übernachtungsleistungen von bis zu sechs Monaten in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienwohnungen und Fremdenzimmern sowie möblierten Appartements gilt der gegenüber dem Steuersatz von 19 % ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Neben dem reinen Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche Nebenleistungen zu einer Übernachtung, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie beispielsweise die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Nutzung von Telefon und Pkw-Parkplatz.