Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erfolgt die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums durch die Auszahlung von Kindergeld oder durch die Berücksichtigung von Freibeträgen in der Steuerrechnung bei den Eltern.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird vom Finanzamt von Amts wegen geprüft, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld oder mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wird. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. Soweit das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im In- oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

Familien und alleinerziehenden Eltern bietet der Staat darüber hinaus in bestimmten Situationen finanzielle Unterstützung und vielerlei Zuschüsse an. Auf welche Hilfe Sie als Elternteil oder Familienangehöriger dabei Anspruch haben, zeigen Ihnen die folgenden Ausführungen.