In der heutigen Zeit sind arbeitende Studenten und Schüler keine Seltenheit, als Arbeitgeber sollten Sie jedoch bei der Beschäftigung von Studenten und Schülern einige Besonderheiten beachten, da bei diesen die Sozialversicherungspflicht nach dem jeweiligen Status variiert. Zugleich gelten für die einzelnen Versicherungszweige besondere Bestimmungen, die zu berücksichtigen sind. Allein die Bezeichnung „Student“ oder „Schüler“ ist nicht ausreichend für die Beitragsberechnung, da Sie eine weitere Differenzierung je nach Umfeld der Arbeitnehmer einbeziehen müssen (siehe Punkt 1.1).

Lohnsteuerrechtlich gelten die allgemeinen Bestimmungen, wonach die Lohnsteuer entweder pauschal berechnet wird (bei geringfügig Beschäftigten) oder nach den persönlichen elektronischen Steuermerkmalen (ELStAM) einbehalten wird.