Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist die Frage nach der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes – voller Steuersatz oder ermäßigter Steuersatz – ein Dauerbrenner. Im Kern geht es um eine Problematik, die für Sie als in der Gastronomie tätigen Unternehmer zu den wesentlichen steuerlichen Fragen Ihres Berufs gehört, denn die Kalkulation der Preise ist unmittelbar von dieser Frage abhängig. Eine Speise, die mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert wird, können Sie den Kunden deutlich günstiger anbieten. Wenn in einem Schnellrestaurant Speisen sowohl zum Mitnehmen mit dem ermäßigten Steuersatz angeboten als auch zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem vollen Steuersatz serviert werden, bietet sich eine Mischkalkulation zu einem einheitlichen Preis an.

Es geht bei der Abgrenzung der Steuersätze um die Frage, ob eine reine sogenannte Speisenlieferung vorliegt oder eine nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (sogenannte sonstige Leistung). Erfolgt die Speisenabgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung, greift der Regelsteuersatz. Liegt dagegen eine Lieferung von Speisen vor, müssen Sie diese lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern.